Mit Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. VIII R 4/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch überwiegend organisatorisch tätige Gesellschafter in einer freiberuflichen Personengesellschaft als Freiberufler gelten können – etwa wenn ein Zahnarzt kaum noch behandelt, aber die Praxisleitung übernimmt.
Im konkreten Fall ging es um einen Zahnarzt, der in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig war, dort aber kaum noch selbst Patienten behandelte. Stattdessen übernahm er überwiegend organisatorische und administrative Aufgaben. Das zuständige Finanzgericht hatte diese Tätigkeiten als gewerblich eingestuft – mit der Folge, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich behandelt werden sollten.
Der BFH widerspricht dieser Einschätzung jedoch: Auch wenn ein Mitunternehmer – wie im Fall des Zahnarztes – überwiegend leitende oder organisatorische Aufgaben übernimmt, kann seine Tätigkeit weiterhin als freiberuflich gelten. Entscheidend ist, dass er auf Grundlage seiner fachlichen Qualifikation zur Gesamtleistung der Gesellschaft beiträgt – also nicht nur formal dem Beruf angehört, sondern aktiv mitarbeitet, wenn auch in anderer Form als in der unmittelbaren Patientenbehandlung.
Das Urteil fügt sich damit in die bestehende Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständigen und gewerblichen Einkünften ein. Der BFH hält an seinem Grundsatz fest, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielt, wenn alle Gesellschafter freiberuflich tätig sind. Zugleich erweitert er mit seiner jüngsten Entscheidung aber den Begriff der Freiberuflichkeit durch die Anerkennung von administrativen Tätigkeiten als Teil der freien Berufsausübung.
Das Urteil betrifft grundsätzlich alle freien Berufe. Es stellt klar: Wer auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikation die fachliche Arbeit mitträgt – auch organisatorisch – bleibt freiberuflich tätig. Nicht erforderlich ist, dass jeder Gesellschafter jeden einzelnen Mandanten oder Patienten persönlich betreut.
Wichtig bleibt aber: Eine Personengesellschaft erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter tatsächlich freiberuflich tätig sind. Die reine Zugehörigkeit zu einem Beruf genügt nicht.
Positiv ist: Der BFH erkennt an, dass auch administrative Aufgaben zur freiberuflichen Gesamtleistung beitragen können – sofern sie eng mit dem Berufsbild verbunden sind. Das stärkt arbeitsteilige Modelle, wie sie beispielsweise in modernen Kanzleien üblich sind. Unklar bleibt gleichwohl, ob dies auch gilt, wenn einzelne Partner ausschließlich Führungsaufgaben übernehmen.
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Die Entscheidung des BFH im Wortlaut finden Sie hier.